de ↓
Recht & Politik
Förderstiftungen setzen sich in der Schweiz mit Kraft und Innovation für das Gemeinwohl ein. Mit SwissFoundations haben sie seit 2001 einen starken Partner an der Seite.
Als Gemeinschaftsinitiative von Schweizer Stiftungen gegründet, vertritt SwissFoundations deren Anliegen gegenüber Öffentlichkeit, Politik und Behörden und setzt sich für die nachhaltige Stärkung privaten Stiftungsengagements ein.
Stellungnahme des SwissFoundations Arbeitskreises Kunst und Kultur zur Vernehmlassungsvorlage.
pdfDie beim SwissFoundations Arbeitskreis International Development and Cooperation (IDC) verbundenen Stiftungen stehen der neuen Botschaft grundsätzlich positiv gegenüber.
pdfAls Stimme der Schweizer Förderstiftungen hat sich SwissFoundations in der Stellungnahme klar gegen die Unterstellung von gemeinnützigen Stiftungen unter die Reportingpflichten ausgesprochen. Der Verband hat aufgezeigt, dass gemeinnützige Stiftungen, die als Zusatzkriterien einer staatlichen Aufsicht unterliegen und in einem Register eingetragen sind, aus mehreren Gründen kein Missbrauchsrisiko aufweisen. Eine Steuerhinterziehung ist ausgeschlossen, sodass Reportingpflichten keinen Mehrwert bringen.
pdfAls Stimme der Schweizer Förderstiftungen ist SwissFoundations der Ansicht, dass ein Schweizer Trust harmonisch in die bestehende Rechtsordnung eingefügt werden muss. Er darf nicht so ausgestaltet werden, dass er zur Konkurrenz oder zur Alternative insbesondere zu den gemeinnützigen Stiftungen wird. Zudem ist eine Erweiterung der zulässigen Trustzwecke nicht anzustreben. Schliesslich soll auch Art. 335 ZGB revidiert werden, um grosse Wertungswidersprüche zu vermeiden.
pdfStellungnahme von SwissFoundations vom 8. März 2022 zum ersten Praxisentwurf MWSTG vom 28. Januar 2022 zum Thema: Corporate Foundations als „eng verbundene Personen“: SwissFoundations ist der Ansicht, dass gemeinnützige Stiftungen nicht als eng verbundene Personen i.S.v. Art. 3 lit. h Ziff. 2 MWSTG gelten.
pdfEingabe von SwissFoundations, dem Verband der Schweizer För-derstiftungen: 14.470 Pa.Iv. Luginbühl Schweizer Stiftungsstandort. Stärkung
pdfStellungnahme von SwissFoundations, dem Verband der Schweizer Förderstiftungen: Vernehmlassung zur Verordnung zum Bundesge-setz über den Datenschutz (VDSG)
pdfStellungnahme von SwissFoundations, dem Verband der Schweizer
Förderstiftungen: 14.470 Pa.Iv. Luginbühl Schweizer Stiftungsstandort. Stärkung
Stellungnahme von SwissFoundations, dem Verband der Schweizer Förderstiftungen: 20.4162 Motion Noser «Werden die Anforderungen an die Steuerbefreiung juristischer Personen wegen Gemeinnützigkeit im Falle von politischer Tätigkeit eingehalten?»
pdfStellungnahme von SwissFoundations, dem Verband der Schweizer Förderstiftungen: 14.470 Pa.Iv. Luginbühl Schweizer Stiftungsstandort. Stärkung
pdfStellungnahme von SwissFoundations zu 20.4162 Motion Noser: «Werden die Anforderungen an die Steuerbefreiung juristischer Personen wegen Gemeinnützigkeit im Falle von politischer Tätigkeit eingehalten?»
pdfStellungnahme von SwissFoundations, dem Verband der Schweizer Förderstiftungen zur Strategie Nachhaltige Entwicklung 2030
pdfStellungnahme von SwissFoundations, dem Verband der Schweizer Förderstiftungen: 14.470 Pa.Iv. Luginbühl Schweizer Stiftungsstandort. Stärkung
pdfStellungnahme des SwissFoundations Arbeitskreises Kunst & Kultur an die Kommissionen für Wissenschaft, Bildung und Kultur (WBK)
pdfStellungnahme zum Vorentwurf zur Parlamentarischen Initiative (14.470) von Ständerat Werner Luginbühl «Stiftungsstandort Schweiz. Stärkung»
pdfDie Stellungnahme zum ersten Entwurf der Praxisanpassung im MWSTG wurde in Abstimmung mit den Mitgliedstiftungen der Arbeitskreise Int. Entwicklungszusammenarbeit und Corporate Foundations entwickelt.
pdfDer SwissFoundations Arbeitskreis Kunst und Kultur begrüsst das Vorgehen des Bundes, seine kulturpolitischen Strategien im Sinne einer Konsolidierung weiter zu verfolgen.
pdfDie beim SwissFoundations Arbeitskreis International Development and Cooperation (IDC) verbundenen Stiftungen stehen der neuen Botschaft grundsätzlich positiv gegenüber.
pdfSwissFoundations spricht sich dezidiert gegen die Unterstellung
gemeinnütziger Förderstiftungen unter die Meldepflicht aus.
SwissFoundations setzt sich primär für eine flexible und pragmatische Umsetzung in der Praxis ein und sieht nur einen sehr beschränkten Handlungsbedarf auf der gesetzlichen Ebene.
pdfDie im Arbeitskreis «Umwelt und Nachhaltigkeit» von SwissFoundations organisierten Förderstiftungen lehnen die vorgeschlagene Revision des Natur- und Heimatschutzgesetzes ab und beantragen, auf die Revision zu verzichten.
pdfDie Rechtskommission des Ständerates hat am 15. August 2017 der parlamentarischen Initiative Luginbühl weiterhin Folge gegeben. Anders hatte die Rechtskommission des Nationalrates entschieden. SwissFoundations hatte seinerseits eine Rückweisung empfohlen.
pdfNach Ablehnung durch die Rechtskommission des Nationalrates behandelt die Rechtskommission der zweiten Kammer am 15. August die parlamentarische Initiative Luginbühl zur Stärkung des Schweizer Stiftungssektors. SwissFoundations empfiehlt eine Rückweisung.
pdfDie FATF erlässt Empfehlungen zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung und überprüft deren Umsetzung anlässlich von nationalen Länderexamen. Empfehlung 8 richtet sich an Non-profit Organisationen. SwissFoundations kämpft gegen die Formulierung und Verschärfung von Empfehlung 8.
Die Rechtskommission des Nationalrates lehnt die parlamentarische INITIATIVE LUGINBÜHL mit 13 zu 6 Stimmen ab. Die Rechtskommission ist damit vollständig der Empfehlung von SwissFoundations gefolgt.
pdfDie Stiftung für Fachempfehlungen zur Rechnungslegung hat eine Vernehmlassung zu „Swiss GAAP FER 21 Rechnungslegung für gemeinnützige Nonprofit-Organisationen“ publiziert, zu der SwissFoundations Stellung nimmt.
pdfStellungnahme zum Entwurf Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes vom 6. Juni 2014
pdfDer Bundesrat hat am 28.5.2014 die Vernehmlassung zur Botschaft zur Förderung der Kultur in den Jahren 2016–2019 (Kulturbotschaft) eröffnet.
pdfIm Rahmen der verschiedenen Bestrebungen, den Schweizer Stiftungssektor weiterzuentwickeln, hat der Vorstand von SwissFoundations ein Positionspapier mit drei Forderungen zur nachhaltigen Sicherung eines wirkungsvollen, professionellen und transparenten Schweizer Stiftungssektors verabschiedet.
pdfStänderat Luc Recordon und die vier Mitunterzeichnenden, fordern den Bundesrat in der Interpellation vom 6.12.2012 (12.4063) auf, darzulegen, ob und wie weit es seines Erachtens möglich sein sollte, die Mitglieder von Stiftungsräten für ihre Tätigkeiten und ihre Verantwortung entschädigen zu können. Der Bundesrat hat am 13.2.2013 Stellung bezogen.
pdfAm 19. März 2010 hat die Bundesversammlung eine Strukturreform in der beruflichen Vorsorge beschlossen. Damit werden die kantonalen BVG- und Stiftungsaufsichten neu verselbstständigt.
Der Bundesrat unterbreitet dem Parlament mit der «Kulturbotschaft» einen Vorschlag über die strategische Ausrichtung unserer Kulturpolitik sowie das zur Umsetzung notwendige Budget.
pdfDer Ständerat hat am 1. März 2010 die Motion der WAK Nationalrat abgelehnt und ist damit dem Bundesrat und der WAK des Ständerats gefolgt. Der Nationalrat hat der Motion am 10. Dezember 2009 zugestimmt.
pdfDie Motion Luginbühl wurde vom Nationalrat am 10. Dezember 2009 und vom Ständerat am 1. März 2010 angenommen und wird nun verwaltungsintern oder mittels Einsetzung einer Expertengruppe auf ihre Umsetzbarkeit hin geprüft.
pdfDie rechtlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen für die Gründung einer gemeinnützigen Schweizer Stiftung sind traditionell liberal. Die rechtsfähige Stiftung ist in den Artikeln 80 bis 88 im Personenrecht des Schweizer Zivilgesetzbuchs (ZGB) geregelt. Die letzte Revision des Schweizer Stiftungsrechts trat am 1. Januar 2006 in Kraft. Die wichtigsten Änderungen betrafen die Einführung einer Revisionspflicht, die Möglichkeit, in der Stiftungsurkunde einen Zweckänderungsvorbehalt anzubringen, sowie die Eintragung aller gemeinnützigen Stiftungen in das Handelsregister.
Steuerbefreiung
In der Schweiz sind Stiftungen, die gemeinnützige Zwecke verfolgen, für den Gewinn und das Kapital, welche ausschliesslich und unwiderruflich für diese Zwecke gewidmet werden, von der Steuerpflicht befreit.
Gemeinnützig ist ein Zweck dann, wenn er im Allgemeininteresse liegt und das Gemeinwohl fördert, beispielsweise in den Bereichen der sozialen Fürsorge, Kunst und Kultur, Wissenschaft und Bildung, Entwicklungszusammenarbeit oder Umweltschutz. Eine Stiftung darf ihre Mittel ausschliesslich für die Zwecke einsetzen, die in der Stiftungsurkunde genannt sind. Wichtig ist dabei, dass der Empfängerkreis offen und nicht auf eine eng begrenzte Zahl von Personen beschränkt ist. Diese Vorgaben müssen nicht nur statuarisch verankert sein, sondern auch im laufenden Betrieb umgesetzt werden. Neben dem objektiven Element des Allgemeininteresses muss zur Erlangung der Steuerfreiheit auch das subjektive Element der Uneigennützigkeit, d.h. des altruistischen Handels unter Hintansetzung der eigenen Interessen gegeben sein. Ein Erwerbs- oder Selbsthilfezweck darf nicht im Vordergrund der Stiftungsaktivitäten stehen. Zudem sind die Mitglieder des Stiftungsrates ehrenamtlich tätig und dürfen, wenn überhaupt, nur bescheiden entschädigt werden.
Da sich eine gemeinnützige Stiftung nach schweizerischem Recht sozusagen selbst gehört, ist ein Rückfluss des Vermögens an den Stifter oder die Stifterin grundsätzlich ausgeschlossen. Bei einer allfälligen Auflösung der Stiftung werden die restlichen Mittel auf eine andere gemeinnützige Organisation mit ähnlichem Zweck übertragen.
Stiftungen ist es zudem verboten, die Ertrage zurückzuhalten, um Kapital anzusammeln. Zwar kennt das Schweizer Recht keine so genannte «pay-out rule», wie sie beispielsweise in Deutschland oder den USA üblich ist, wo Stiftungen verpflichtet sind, einen bestimmten Anteil der Erträge auszuschütten. Trotzdem sind Stiftungen in der Schweiz gehalten, die zur Verfügung stehenden Mittel laufend einzusetzen; andernfalls droht der Entzug der Steuerbefreiung. Rücklagen dürfen sie nur in einem Masse äufnen, das in einem vernünftigen Verhältnis zu allfälligen zukünftigen Aufgaben steht.
Unter diesen Voraussetzungen ist die Stiftung von allen Steuern auf dem Gewinn und Kapital befreit. Allerdings zahlen Stiftungen Mehrwertsteuer auf die Anschaffung von Waren oder Leistungen. Wenn sie Immobilien halten, sind auch Grundsteuern fällig.
Stiftungsaufsicht
Gemeinnützige Stiftungen unterstehen von Gesetzes wegen einer staatlichen Aufsicht. Diese dient vor allem der Sicherung und Wahrung des Stiftungszwecks sowie der Überprüfung auf die Gesetzeskonformität der Stiftung. Stiftungen können unter kommunaler, kantonaler oder eidgenössischer Stiftungsaufsicht stehen. Als Kriterium der Zuordnung dient in der Regel der Ort und die Reichweite der Stiftungstätigkeit. So stehen national oder international tätige Stiftungen unter Eidgenössischer, regional tätige unter kantonaler Aufsicht. Stiftungen sind dazu verpflichtet der Aufsicht jährlich einen revidierten Geschäftsbericht mit Anhang einzureichen.
Die Eidgenössische Finanzkontrolle zählt 2017 neben der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht, 19 kantonale Aufsichtskonkordate sowie weitere 360 staatliche Organe – meist Gemeinden und vereinzelt Bezirke – die gemeinnützige Stiftungen beaufsichtigen.
Honorierung von Stiftungsräten
Zahlreiche kantonale Steuerbehörden verlangen, dass Stiftungsratsmitglieder ehrenamtlich, d.h. unbezahlt arbeiten, und knüpfen die Steuerbefreiung der Stiftung an diese Bedingung.
Sowohl der Bundesrat als auch der Swiss Foundation Code nimmt eine differenzierte Haltung ein. In seiner Antwort auf die Interpellation von Ständerat Luc Recordon aus dem Jahr 2013 hält der Bundesrat fest: «Gemäss geltendem Recht können die Aufsichtsbehörden eine angemessene Vergütung der Mitglieder des Stiftungsrates weder verbieten noch vorschreiben. Je nach den Umständen ist eine vergütete Professionalität einem ehrenamtlichen Laientum vorzuziehen. Die Entrichtung einer Vergütung muss jedoch stets der Verwirklichung des Stiftungszwecks dienen, indem die Verwaltung an Professionalität gewinnt. Ausserdem muss die Festlegung der Vergütungen die Verantwortung und die Fähigkeiten der Mitglieder des Stiftungsrates sowie die Mittel der Stiftung berücksichtigen.» Auch der Swiss Foundation Code 2015 plädiert in Empfehlung 7 für eine angemessene Entschädigung: «Die Mitglieder des Stiftungsrats werden angemessen entschädigt, sofern die Mittel der Stiftung dies erlauben und die Mitglieder nicht ehrenamtlich tätig sein wollen.»
Downloads
Vorteile für Mitglieder
Informationen